
Der Minijob ist die meistgenutzte Beschäftigungsform für Aushilfen, und gleichzeitig die, bei der in Betriebsprüfungen am häufigsten etwas gefunden wird. Nicht, weil die Regeln kompliziert wären, sondern weil sie im Alltag schleichend verletzt werden: ein paar Stunden mehr im Weihnachtsgeschäft, ein vergessener Stundenzettel, eine Grenze, die seit dem letzten Jahr gestiegen ist. Dieser Beitrag fasst zusammen, was 2026 gilt und worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen.
Die Verdienstgrenze 2026 und warum sie jedes Jahr steigt
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch. Sie wird aus dem gesetzlichen Mindestlohn berechnet: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Der Gedanke dahinter: Ein Minijobber soll bei Mindestlohn zehn Stunden pro Woche arbeiten können, ohne die Grenze zu reißen.
Mit dem Mindestlohn von 13,90 € liegt die Grenze 2026 bei 603 € im Monat. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €, die Grenze damit auf 633 €.
Wichtig ist der Jahresblick: Entscheidend ist, dass der Verdienst im Durchschnitt die Grenze nicht überschreitet. Maßgeblich sind zwölf Monate mal Monatsgrenze. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen mit. Wer seinem Minijobber ein Weihnachtsgeld zahlt, muss das im Jahresdurchschnitt einplanen.
Was Sie als Arbeitgeber zahlen
Für Minijobber führen Sie keine regulären Sozialversicherungsbeiträge ab, sondern Pauschalen an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See):
| Abgabe | Satz | Bemerkung |
|---|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13 % | nur, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15 % | immer |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2 % | statt individueller Lohnsteuer, inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer |
| Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage | je nach Jahr | Umlagesätze werden jährlich festgelegt |
Dazu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an Ihre Berufsgenossenschaft.
Der Minijobber selbst ist rentenversicherungspflichtig und zahlt einen Eigenanteil von 3,6 %, es sei denn, er lässt sich davon befreien. Der Befreiungsantrag ist ein Formular, das Sie zur Personalakte nehmen und der Minijob-Zentrale mit der Anmeldung melden. Viele Minijobber wählen die Befreiung, aus Sicht der Altersvorsorge ist der Eigenanteil aber günstig: Er sichert volle Beitragszeiten für wenig Geld.
Anmeldung: so läuft sie
Die Anmeldung erfolgt elektronisch über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal, mit der ersten Abrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn. In einigen Branchen gilt zusätzlich die Sofortmeldung: Dort muss der Beschäftigte schon vor dem ersten Arbeitstag gemeldet sein, sonst ist er bei einer Zollkontrolle formal Schwarzarbeiter. Betroffen sind unter anderem Baugewerbe, Gastronomie und Hotels, Speditionen, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Schausteller, Messebau sowie Wach- und Sicherheitsdienste.
Für die Anmeldung brauchen Sie vom Minijobber: Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse, Steuer-ID, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die Angabe, ob weitere Beschäftigungen bestehen. Der letzte Punkt ist entscheidend: Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt der erste Minijob frei, jeder weitere wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist dann versicherungspflichtig. Ohne Hauptbeschäftigung werden mehrere Minijobs addiert und sind versicherungspflichtig, sobald die Summe die Grenze überschreitet.
Aufzeichnungspflicht: der Punkt, an dem es in der Prüfung hakt
Nach § 17 Mindestlohngesetz müssen Sie für jeden Minijobber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, spätestens nach sieben Tagen, und die Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.
Diese Pflicht hat zwei Zwecke: Die Prüfer des Zolls und der Rentenversicherung kontrollieren damit, ob der Mindestlohn eingehalten wird, und ob der Minijob wirklich ein Minijob ist. Ein Beispiel: 603 € geteilt durch 13,90 € ergibt rund 43 Stunden im Monat. Stehen auf dem Stundenzettel 55 Stunden, wurde entweder der Mindestlohn unterschritten oder die Grenze überschritten. Beides führt zu Nachforderungen.
Praxistipp: Ein wöchentlicher Stundenzettel mit Unterschrift beider Seiten oder eine einfache digitale Zeiterfassung reicht. Wichtig ist, dass die Aufzeichnung zeitnah entsteht und nicht am Monatsende rekonstruiert wird.
Rechte des Minijobbers, die oft vergessen werden
Minijobber sind arbeitsrechtlich vollwertige Arbeitnehmer. Das bedeutet:
- Urlaub: mindestens vier Wochen im Jahr, umgerechnet auf die Arbeitstage pro Woche. Wer an zwei Tagen pro Woche arbeitet, hat mindestens acht Urlaubstage.
- Entgeltfortzahlung: bei Krankheit für sechs Wochen, an Feiertagen für die ausgefallenen Stunden.
- Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde. Ausnahmen gelten nur in wenigen Fällen nach § 22 MiLoG, etwa für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
- Kündigungsschutz, Mutterschutz, Elternzeit: gelten wie bei Vollzeitkräften.
Die Kosten für Krankheit und Mutterschutz fangen Sie über die Umlagen U1 und U2 zum großen Teil wieder auf. Wie das funktioniert, erklären wir im Beitrag zur Entgeltfortzahlung.
Minijob oder Midijob: die Abgrenzung
Liegt der regelmäßige Verdienst über 603 € und bis 2.000 €, handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich, den Midijob. Der Beschäftigte ist dann voll sozialversichert, zahlt aber reduzierte Beiträge, während der Arbeitgeberanteil am unteren Ende des Bereichs höher ausfällt. Für Sie als Arbeitgeber ist der Midijob am unteren Ende etwas teurer als ein regulärer Job, zum oberen Ende hin sinkt Ihr Anteil auf den üblichen Satz. Vor allem ist er kein Minijob: keine Pauschalen, keine Pauschsteuer, sondern normale Abrechnung mit Lohnsteuerklasse.
Der häufigste Fehler in der Praxis: Ein Minijob wächst mit den Jahren, die Stunden bleiben gleich, der Stundenlohn steigt mit dem Mindestlohn, und irgendwann liegt der Verdienst dauerhaft über der Grenze. Prüfen Sie deshalb jedes Jahr im Januar alle Minijobs gegen die neue Grenze.
Checkliste für Arbeitgeber
- Schriftlicher Arbeitsvertrag mit Stundenzahl und Stundenlohn, mindestens 13,90 €.
- Personalfragebogen inklusive Angabe weiterer Beschäftigungen, Befreiungsantrag Rentenversicherung bei Bedarf.
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, in Sofortmelde-Branchen vor dem ersten Arbeitstag.
- Stundenaufzeichnung ab dem ersten Tag, Aufbewahrung zwei Jahre.
- Jahresdurchschnitt im Blick, Einmalzahlungen mitrechnen.
- Jeden Januar: Grenze und Stundenlohn an den neuen Mindestlohn anpassen.
Wenn Sie Ihre Lohnabrechnung an uns abgeben, laufen diese Punkte im Hintergrund: Wir melden an, rechnen die Pauschalen, prüfen die Grenze bei jeder Abrechnung und erinnern Sie, bevor ein Minijob zum Midijob wird.
Häufige Fragen
Was dazu oft gefragt wird
Darf ein Minijobber in einem Monat mehr als 603 € verdienen?
Ja, wenn es unvorhersehbar passiert, zum Beispiel durch eine Krankheitsvertretung. Erlaubt ist das in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres, und der Verdienst darf in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Grenze erreichen. Ein geplanter oder regelmäßiger Mehrverdienst macht aus dem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Muss ich für einen Minijobber Stunden aufschreiben?
Ja. Nach dem Mindestlohngesetz müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Ein einfacher Stundenzettel reicht, er muss nur vollständig und nachvollziehbar sein.
Hat ein Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja, in vollem Umfang. Der Urlaub richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für sechs Wochen. Für kleine Betriebe erstattet die Minijob-Zentrale als Umlagekasse einen Teil davon über die Umlage U1.
Was passiert, wenn ich einen Minijob nicht anmelde?
Die Beiträge werden nachgefordert, dazu kommen Säumniszuschläge. Bei Vorsatz drohen Bußgelder und in schweren Fällen ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine verspätete Anmeldung ist immer billiger als eine entdeckte Schwarzarbeit.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand: 1. Oktober 2026, nächste Prüfung bis 1. Dezember 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unsere Leistungen erbringen wir im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (Anlegen von Kontenplänen, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung). Es wird keine Rechts- oder Steuerberatung angeboten. Steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt.


