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Payroll

Die elektronische AU-Bescheinigung (eAU): Was Arbeitgeber im Betrieb wirklich tun müssen

Der gelbe Schein ist Geschichte, die Meldepflicht des Mitarbeiters nicht. So läuft die eAU ohne Lücken.

Patrizia Kersting LL.B.aktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1. Januar 2023 übermitteln Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, und Arbeitgeber rufen sie dort elektronisch ab. Der Beschäftigte muss keinen Papierschein mehr abgeben.
  • Die Pflicht des Mitarbeiters, sich unverzüglich krank zu melden und rechtzeitig zum Arzt zu gehen, bleibt vollständig bestehen. Ohne diese Meldung wissen Sie nicht, dass Sie abrufen müssen.
  • Der Abruf ist erst zulässig, wenn der Mitarbeiter die Krankheit gemeldet hat, und in der Regel erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, es sei denn, Sie verlangen die Bescheinigung vertraglich früher.
  • Nicht im Verfahren sind Privatversicherte, Minijobs in Privathaushalten, Auslandsärzte und Privatärzte. Dort gilt weiterhin die Papierbescheinigung.
Der Weg der elektronischen AU-Bescheinigung von der Arztpraxis über die Krankenkasse zum Arbeitgeber; eine Mitarbeiterin mit Krankmeldung auf dem Smartphone, daneben ein Laptop mit erfolgreichem eAU-Abruf

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den gelben Schein abgelöst, aber sie hat die Krankmeldung nicht abgeschafft. Genau hier entstehen im Betrieb die meisten Missverständnisse: Mitarbeiter glauben, mit dem Arztbesuch sei alles erledigt, Arbeitgeber warten auf eine Meldung, die nie kommt, und am Monatsende fehlt in der Lohnabrechnung die Grundlage für die Entgeltfortzahlung. Dieser Beitrag erklärt das Verfahren so, wie es im Alltag funktioniert.

Wer macht was: die drei Beteiligten

Der Mitarbeiter meldet sich wie bisher unverzüglich krank, am besten vor Arbeitsbeginn, mit der voraussichtlichen Dauer. Diese Pflicht steht unverändert in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Er geht rechtzeitig zum Arzt, spätestens an dem Tag, an dem nach Gesetz oder Arbeitsvertrag eine Bescheinigung fällig ist.

Die Arztpraxis stellt die Arbeitsunfähigkeit fest und übermittelt die Daten digital an die Krankenkasse des Patienten. Der Mitarbeiter bekommt einen Ausdruck für seine eigenen Unterlagen.

Sie als Arbeitgeber rufen die Bescheinigung bei der Krankenkasse ab, über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Sie erhalten Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Ausstellungsdatum, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung und den Hinweis, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Die Diagnose erhalten Sie nicht.

Wann der Abruf erlaubt ist

Der Abruf ist an zwei Bedingungen geknüpft. Erstens muss der Mitarbeiter Ihnen die Arbeitsunfähigkeit gemeldet haben. Ein regelmäßiger Abruf für die gesamte Belegschaft, um zu sehen, ob jemand krank ist, ist unzulässig und datenschutzrechtlich ein Verstoß. Zweitens muss der Zeitpunkt erreicht sein, ab dem eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Gesetzlich ist das der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert; die Bescheinigung ist dann am darauffolgenden Arbeitstag fällig. Sie dürfen die Bescheinigung aber früher verlangen, auch ab dem ersten Tag, wenn Ihr Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Regelung das vorsieht.

In der Praxis empfiehlt sich ein fester Ablauf: Krankmeldung wird im Betrieb erfasst, das Lohnbüro wird informiert, der Abruf erfolgt am Tag der Fälligkeit. Liegt bei der Kasse noch nichts vor, meldet die Kasse die Daten nach, wenn sie innerhalb einer begrenzten Frist nach Ihrer Anfrage eintreffen. Kommt danach nichts, fragen Sie beim Mitarbeiter nach und rufen erneut ab.

Wer nicht im Verfahren ist

Für einige Gruppen gibt es die eAU nicht, dort gilt weiterhin die Papierbescheinigung:

  • privat krankenversicherte Beschäftigte
  • Minijobber in Privathaushalten
  • Beschäftigte, die im Ausland oder bei einem Privatarzt behandelt werden
  • Bescheinigungen von Ärzten ohne Anbindung an die Telematikinfrastruktur, etwa in Ausnahmefällen bei technischen Störungen

Krankenhausaufenthalte, stationäre Rehabilitation und Vorsorgemaßnahmen laufen dagegen über das elektronische Verfahren, ebenso Folgebescheinigungen.

Für Kinderkrankentage gilt das Verfahren nicht. Hier braucht der Mitarbeiter weiterhin die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes, und die Abwicklung läuft über das Kinderkrankengeld der Krankenkasse.

Der Ablauf im Betrieb, Schritt für Schritt

  1. Krankmeldung erfassen: Wer hat wann gemeldet, voraussichtlich wie lange? Ein kurzer Vermerk mit Datum reicht, wichtig ist, dass er existiert.
  2. Lohnbüro informieren: Ohne Meldung kein Abruf. Bei uns genügt eine kurze Nachricht mit Name und Beginn.
  3. Abruf zum Fälligkeitstag: Erstbescheinigung, bei Verlängerung Folgebescheinigung.
  4. Rückmeldung prüfen: Stimmen Beginn und Ende mit der Krankmeldung überein? Liegt ein Arbeitsunfall vor, ist zusätzlich die Berufsgenossenschaft zu informieren.
  5. Entgeltfortzahlung abrechnen: Für sechs Wochen zahlen Sie das Gehalt weiter, danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld. Für kleine Betriebe läuft parallel die Erstattung über die Umlage U1.
  6. Ablage: Die abgerufenen Daten gehören in die Personalakte, mit Zugriffsbeschränkung, denn es sind Gesundheitsdaten.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Kein Abruf, weil die Meldung nur mündlich kam. Legen Sie fest, wer Krankmeldungen entgegennimmt und wie sie dokumentiert werden, zum Beispiel eine Sammeladresse oder ein Feld in der Zeiterfassung.

Zu früher Abruf. Wer vor der Fälligkeit abruft, bekommt oft nichts zurück und wertet das als fehlende Bescheinigung. Warten Sie den Fälligkeitstag ab.

Falsche Krankenkasse hinterlegt. Der Abruf geht an die Kasse aus den Stammdaten. Kassenwechsel, die nicht gemeldet wurden, führen ins Leere. Ein Grund mehr, Stammdaten jährlich zu prüfen.

Papierschein trotz eAU verlangt. Der Mitarbeiter hat nur seinen Ausdruck. Verlangen Sie keine Bescheinigung, die es nicht mehr gibt, sondern nutzen Sie den Abruf.

Was das für Sie bedeutet

Die eAU macht die Krankmeldung nicht einfacher, sie verschiebt nur die Arbeit vom Mitarbeiter zum Arbeitgeber. Wer die Abrufe in seiner Lohnabrechnung sauber abbildet, hat am Monatsende vollständige Daten für Entgeltfortzahlung und Umlageerstattung. Wer sie vergisst, zahlt Gehalt ohne Grundlage und verschenkt Erstattungen. Wenn Sie Ihre Lohnabrechnung an uns abgeben, übernehmen wir den Abruf und die Nachverfolgung. Sie geben nur die Krankmeldung weiter.

Häufige Fragen

Was dazu oft gefragt wird

Muss mein Mitarbeiter mir noch eine Krankschreibung bringen?

Bei gesetzlich Versicherten nein, die Bescheinigung kommt elektronisch von der Krankenkasse. Der Mitarbeiter erhält vom Arzt aber weiterhin einen Ausdruck für seine Unterlagen. Melden muss er sich in jedem Fall, unverzüglich und mit voraussichtlicher Dauer.

Ab wann darf ich die eAU abrufen?

Sobald der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat und der Zeitraum erreicht ist, ab dem eine ärztliche Bescheinigung fällig ist. Gesetzlich ist das der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, und zwar ab dem darauffolgenden Arbeitstag. Viele Arbeitsverträge verlangen die Bescheinigung ab dem ersten Tag. Ein Abruf ins Blaue, ohne Meldung des Mitarbeiters, ist nicht zulässig.

Was ist, wenn die Krankenkasse nichts zurückmeldet?

Dann liegt der Kasse noch keine Bescheinigung vor, etwa weil die Praxis noch nicht übermittelt hat, oder der Mitarbeiter war nicht beim Arzt. Fragen Sie beim Mitarbeiter nach und wiederholen Sie den Abruf. Gehen die Daten kurz nach Ihrer Anfrage bei der Kasse ein, meldet sie sie innerhalb einer begrenzten Frist automatisch nach. Danach ist ein neuer Abruf nötig.

Gilt die eAU auch für Minijobber?

Ja, sofern der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist. Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten. Für Minijobber in Betrieben läuft der Abruf genauso wie für alle anderen Beschäftigten.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 5 EFZG, Anzeige- und Nachweispflichten
  2. § 109 SGB IV, Elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit
  3. GKV-Spitzenverband, Grundsätze zum eAU-Verfahren
  4. SV-Meldeportal

Stand: 1. Oktober 2026, nächste Prüfung bis 31. März 2027. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unsere Leistungen erbringen wir im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (Anlegen von Kontenplänen, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung). Es wird keine Rechts- oder Steuerberatung angeboten. Steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt.

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