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Digitalisierung

Digitale Lohnabrechnung: Was sich ändert, wenn der Briefumschlag verschwindet

Abrechnungen im Portal statt im Umschlag. Was Sie dafür brauchen und worauf es bei Datenschutz und Zugang ankommt.

Patrizia Kersting LL.B.aktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Entgeltabrechnung muss in Textform erteilt werden. Eine digitale Bereitstellung erfüllt das, wenn die Abrechnung dauerhaft speicherbar und für die Mitarbeitenden tatsächlich zugänglich ist.
  • Eine Zustimmung der Mitarbeitenden ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht erforderlich. Wer privat keinen digitalen Zugang hat, muss aber im Betrieb Zugriff erhalten, etwa an einem Terminal, oder einen Ausdruck bekommen.
  • Entgeltdaten sind besonders schutzbedürftig: verschlüsselter Zugang, persönliche Konten statt Sammelpostfach, keine Abrechnungen als E-Mail-Anhang ohne Schutz.
  • Der größte Gewinn liegt nicht im Papier, sondern im Rückkanal: Stunden, Krankmeldungen und Stammdatenänderungen laufen über denselben Weg zurück ins Lohnbüro.
Ein Mitarbeiter in Arbeitskleidung hält ein Tablet mit dem Mitarbeiterportal und der Liste seiner Lohnabrechnungen; links die Stichworte Papier sparen, sicher bereitstellen, Mitarbeitende entlasten, Prozesse verbinden

Die Lohnabrechnung im Briefumschlag ist eine der letzten Papierinseln in vielen Betrieben. Sie hält sich hartnäckig, weil sie funktioniert und weil Unsicherheit besteht, ob digital überhaupt erlaubt ist. Sie ist erlaubt, und sie spart mehr als Porto. Dieser Beitrag erklärt, was rechtlich gilt, worauf es beim Datenschutz ankommt und wie die Umstellung im Alltag abläuft.

Was das Gesetz verlangt

Nach der Gewerbeordnung muss dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilt werden. Textform bedeutet: lesbar, mit Angabe des Ausstellers, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine PDF-Datei in einem Portal erfüllt das, ein Papierausdruck ebenso.

Zwei Punkte sind entscheidend, und an ihnen scheitern schlecht gemachte Umstellungen:

Zugänglichkeit. Die Abrechnung muss die Mitarbeitenden tatsächlich erreichen. Ein Portal, für das jemand kein Gerät, keinen Zugang oder keine Kenntnisse hat, erfüllt das nicht. In Betrieben mit gewerblichen Beschäftigten ohne Firmen-E-Mail ist das der häufigste Stolperstein.

Dauerhafte Speicherbarkeit. Die Datei muss herunterladbar und speicherbar sein. Eine reine Bildschirmanzeige ohne Download reicht nicht.

Daraus folgt die Praxisregel: digital als Standard, Papier als Ausnahme für die, die es brauchen. Das sind meist wenige, und für die lohnt sich der Umschlag weiterhin.

Zustimmung, Betriebsrat und Information

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.01.2025 (9 AZR 48/24) klargestellt: Die Abrechnung ist eine Holschuld. Stellt der Arbeitgeber sie in einem passwortgeschützten digitalen Postfach bereit, erfüllt er seine Pflicht aus der Gewerbeordnung, eine Einwilligung der Beschäftigten ist nicht erforderlich. Voraussetzung bleibt, dass alle tatsächlich zugreifen können. Wer privat kein Gerät oder keinen Internetzugang hat, muss im Betrieb Zugang erhalten oder die Abrechnung ausgedruckt bekommen.

Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Einführung eines solchen Systems mitzubestimmen, üblich ist eine Betriebsvereinbarung. Auch ohne Zustimmungspflicht lohnt sich eine rechtzeitige Ankündigung. Nehmen Sie in das Informationsschreiben auf: wo die Abrechnung liegt, wie der Zugang funktioniert, wie lange sie abrufbar ist und an wen man sich bei Problemen wendet. Diese vier Sätze ersparen später viele Rückfragen.

Datenschutz: Entgeltdaten sind kein Newsletter

Eine Entgeltabrechnung enthält Namen, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer, Verdienst, Kirchensteuermerkmal, oft Angaben zu Pfändungen oder Krankengeldzuschüssen. Das sind Beschäftigtendaten mit hohem Schutzbedarf. Vier Regeln:

  1. Persönlicher Zugang statt Sammelpostfach. Jede Person bekommt ein eigenes Konto. Eine gemeinsame Mailadresse im Betrieb ist keine zulässige Zustellung.
  2. Verschlüsselte Übertragung. Der Zugang läuft über eine gesicherte Verbindung, idealerweise mit zweitem Faktor.
  3. Keine ungeschützten Anhänge. Wenn es doch E-Mail sein muss, dann verschlüsselt, mit Kennwort über einen anderen Kanal.
  4. Zugriffe protokollieren und begrenzen. Im Betrieb sollten nur die Personen Zugriff haben, die ihn für die Personalarbeit brauchen.

Wenn ein externes Lohnbüro das Portal stellt, gehört ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung dazu. Er regelt, wer die Daten wie verarbeitet und was bei einer Panne passiert.

Der eigentliche Gewinn: der Rückkanal

Papier zu sparen ist nett. Der spürbare Gewinn liegt in der anderen Richtung. Wenn Abrechnungen digital bereitgestellt werden, liegt der Weg für alles andere ohnehin schon da:

  • Stundenzettel und Zeiterfassungsdaten laufen direkt ins Lohnbüro, statt als Foto im Messenger zu landen.
  • Krankmeldungen werden erfasst und lösen den Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
  • Stammdatenänderungen wie Bankverbindung, Adresse oder Steuerklasse kommen dort an, wo sie gebraucht werden, mit Nachweis, wann sie gemeldet wurden.
  • Bescheinigungen für Bank, Elterngeldstelle oder Behörden können abgerufen werden, ohne dass jemand im Ordner sucht.

Genau hier entsteht die Zeitersparnis, die eine Umstellung trägt. Wer nur den Umschlag durch eine E-Mail ersetzt, hat den kleineren Teil des Nutzens.

So läuft die Umstellung ab

  1. Bestandsaufnahme. Wer hat einen digitalen Zugang, wer nicht? Gibt es einen Betriebsrat? Welche Geräte stehen im Betrieb zur Verfügung, etwa ein Terminal in der Werkstatt?
  2. Entscheidung über den Weg. Portal des Lohnbüros, eigenes Personalsystem oder eine Kombination.
  3. Information. Kurzes Schreiben an alle, Zugang erklären, Ansprechpartner benennen, bei Betriebsrat die Betriebsvereinbarung abschließen.
  4. Testmonat. Eine Abrechnung parallel digital und auf Papier. So fällt auf, wer keinen Zugang hat, bevor es ernst wird.
  5. Umstellung. Ab dem Folgemonat digital, Papier nur noch für die benannten Ausnahmen.
  6. Nachlauf. Nach drei Monaten prüfen: Kommen alle rein? Werden die Abrechnungen tatsächlich abgerufen? Wo hakt es?

Rechnen Sie für die Einführung mit vier bis sechs Wochen, davon der größte Teil für Information und Zugänge, nicht für Technik.

Was wir dabei übernehmen

Wenn wir Ihre Lohnabrechnung führen, stellen wir die Abrechnungen im Portal bereit, richten die Zugänge ein und nehmen Stunden, Krankmeldungen und Änderungen auf demselben Weg entgegen. Für Beschäftigte ohne digitalen Zugang bleibt der Papierweg bestehen, so lange er gebraucht wird. Ein Muster für das Informationsschreiben geben wir Ihnen an die Hand, damit die Umstellung nicht an einem fehlenden Schreiben hängt.

Häufige Fragen

Was dazu oft gefragt wird

Darf ich Lohnabrechnungen einfach per E-Mail verschicken?

Rechtlich ist Textform ausreichend, praktisch ist eine unverschlüsselte E-Mail aber der falsche Weg: Entgeltdaten gehören zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigtendaten, und eine E-Mail ist wie eine Postkarte. Nutzen Sie ein Portal mit persönlichem Zugang oder zumindest verschlüsselte Anhänge mit sicher übermitteltem Kennwort.

Brauche ich die Zustimmung der Mitarbeitenden?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.01.2025 entschieden, dass die Bereitstellung in einem passwortgeschützten digitalen Postfach die Pflicht zur Abrechnung in Textform erfüllt, ohne dass die Mitarbeitenden zustimmen müssen. Entscheidend ist, dass alle tatsächlich Zugriff haben. Wer privat keinen Zugang hat, muss ihn im Betrieb bekommen oder die Abrechnung ausgedruckt erhalten. Besteht ein Betriebsrat, sind seine Mitbestimmungsrechte bei der Einführung zu beachten.

Wie lange müssen Abrechnungen abrufbar bleiben?

Für Mitarbeitende sollte der Zugriff mindestens über die Dauer der Beschäftigung und einige Monate darüber hinaus bestehen, damit Nachweise für Bank, Behörden oder Elterngeld verfügbar sind. Der Arbeitgeber selbst muss die Lohnunterlagen nach den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben aufbewahren, in der Regel sechs Jahre.

Was passiert, wenn jemand aus dem Betrieb ausscheidet?

Weisen Sie beim Austritt darauf hin, dass die Abrechnungen heruntergeladen werden sollten, und lassen Sie den Zugang noch eine Übergangszeit bestehen. Danach wird das Konto deaktiviert, die Daten bleiben beim Arbeitgeber nach den gesetzlichen Fristen gespeichert.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. § 108 GewO, Abrechnung des Arbeitsentgelts
  2. § 126b BGB, Textform
  3. BAG, Urteil vom 28.01.2025, 9 AZR 48/24 (digitales Mitarbeiterpostfach)
  4. DSGVO, Art. 6 (Rechtmäßigkeit) und Art. 32 (Sicherheit der Verarbeitung)

Stand: 1. Oktober 2026, nächste Prüfung bis 30. Juni 2027. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unsere Leistungen erbringen wir im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (Anlegen von Kontenplänen, Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung). Es wird keine Rechts- oder Steuerberatung angeboten. Steuerliche und rechtliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt.

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